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An dieser Stelle möchten wir Aufklären und dir die neusten, aktuellsten Informationen rund um rechtliche Bestimmungen zum Modellfliegen, aber vorallem zum Fliegen von Multikoptern (Drohnen) bereitstellen.


Achtung: Alle nachfolgenden Angaben sind dennoch ohne Gewähr von Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.

…FPV-Fliegen:

„Immer größerer Beliebtheit erfreut sich das sogenannte FPV-Fliegen (FPV steht für „First Person View).  Dabei wird das Flugmodell mittels des Einsatzes einer Videobrille oder eines Monitors geflogen. Mittels Kameratechnik wird aus der Perspektive des Modells gesteuert. So beeindruckend diese Art des Modellfliegens ist, so schwierig ist sie rechtlich einzuordnen. Dies liegt daran, dass es für die Zugehörigkeit eines unbemannten Luftfahrzeuges zur Kategorie Flugmodell erforderlich ist, dass es in (natürlicher) Sichtweite betrieben wird. Werden optische Hilfsmittel eingesetzt, wie etwa eine Videobrille, erfolgt kein Betrieb in Sichtweite und somit kein Modellflugbetrieb, sondern der Betrieb eines unbemannten Luftfahrtsystems (UAS) mit anderweitigen Genehmigungs- und Verbotsschriften sowie anderen Versicherungsanforderungen.


[...] Seit der aktuellen Änderung [April 2017] der Luftverkehrsordnung bestehen noch zwei zusätzliche Alternativen [zum Lehrer-Schüler-Betrieb] für den legalen FPV-Flug. Die neue Regelung definiert das Fliegen in Sichtweite in der Art, dass auch das Fliegen mit Videobrille beziehungsweise Monitor dazugehört, wenn der Betrieb bis zu einer Flughöhe von 30 Metern über Grund erfolgt und entweder das Flugmodell nicht schwerer als 250 Gramm ist oder ein zusätzlicher Luftraumbeobachter eingesetzt wird, der das Flugmodell in Sichtweite hat und den Luftraum beobachtet und gegebenenfalls auf Gefahren hinweisen kann. Soll der Flugbetrieb in einer Flughöhe von über 30 Metern über Grund stattfinden, so ist weiterhin der Einsatz eines Lehrer-Schüler-System erforderlich.


Carl Sonnenschein

Rechtsanwalt“


Quelle: DMFV (Hyperlink) - Stand: 16. November 2017

„Für das Steuern eines Flugmodells mit einer Startmasse von mehr als 2 Kilogramm ist ab dem 01. Oktober 2017 gemäß § 21a Abs. 4 LuftVO ein Kenntnisnachweis erforderlich. Dieser Kenntnisnachweis stellt eine Einweisung in die Grundlagen der Anwendung und der Navigation von Flugmodellen, der einschlägigen rechtlichen Grundlagen und der örtlichen Luftraumordnung dar. Er ist auch Voraussetzung dafür, außerhalb von Modellfluggeländen mit Aufstiegserlaubnis ein Flugmodell in einer Flughöhe über 100 Meter über Grund steuern zu dürfen. Diese Möglichkeit gilt nicht für Flugmodelle der Kategorie „Multikopter“. Diese dürfen auch mit Kenntnisnachweis nicht über eine Flughöhe von 100 Meter über Grund gesteuert werden. Nur auf Modellfluggeländen mit Aufstiegserlaubnis, bei denen ein Flugleiter eingesetzt ist, können Multikopter über 100 Meter über Grund geflogen werden, soweit der Betrieb in Sichtweite geschieht.


Nach § 21 e Abs. 1 LuftVO wird die Bescheinigung (der Kenntnisnachweis) von einem sachkundig Benannten eines beauftragten Luftsportverbandes (DMFV) nach einer Einweisung erteilt. […] Die geforderte Einweisung kann vorerst auf zwei verschiedene Arten erfolgen. Zum einen wird es die Möglichkeit geben, über die Internetseite des DMFV in einem Online-Verfahren den Kenntnisnachweis zu erwerben. Zum anderen können Teilnehmer an einer DMFV-Flugleiterschulung ihn im Anschluss ausgestellt bekommen.


Der Kenntnisnachweis darf erst ab einem Alter von 14 Jahren erworben werden. Dies bedeutet praktisch ein Flugverbot für Jugendliche und Kinder unter 14 Jahren mit Modellen schwerer als 2 Kilogramm. Dieses Verbot gilt nicht auf Modellfluggeländen mit Aufstiegserlaubnis und Flugleiter, da für den Betrieb auf diesen Geländen – auch über 100 Meter – kein Kenntnisnachweis notwendig ist. Daher dürfen Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren auf Modellfluggeländen mit Aufstiegserlaubnis und Flugleiter auch Modelle über einer Startmasse von 2 Kilogramm über 100 Meter über Grund steuern.


Das Bundesverkehrsministerium hat in seiner Änderungsverordnung eine Gebühr in Höhe von 25,– Euro für die Ausstellung des Kenntnisnachweises vorgesehen. Da der DMFV verpflichtet ist, für derartige Leistungen auch eine Mehrwertsteuer in Höhe von 7 Prozent an das Finanzamt abzuführen, werden sich für Modellflieger die Kosten des Kenntnisnachweises auf 26,75 Euro inklusive Mehrwertsteuer belaufen.


Carl Sonnenschein

Rechtsanwalt“


Quelle: DMFV (Hyperlink) - Stand: 25. September 2017


„Inhaber einer gültigen Lizenz als Luftfahrzeugführer benötigen keinen Kenntnisnachweis. Unter „Erlaubnis als Luftfahrzeugführer“ ist zu verstehen: die Lizenz für Luftfahrzeugführer gem. §2 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV (Piloten von Flugzeugen, Hubschraubern, Segelflugzeugen, Ballonen und Luftschiffen oder der Luftfahrerschein oder Ausweis gem. §2 Abs. 1 Nr. 2 LuftPersV (beispielsweise Ultraleichtflugpiloten oder Gleitschirmflieger). Personen, die einen gültigen UAS-Kenntnisnachweis oder einen Ausweis für Steuerer von Flugmodellen mit einem Startgewicht von 25 bis 150 Kilogramm besitzen, benötigen keinen zusätzlichen Kenntnisnachweis.


=> Wichtig: Der Kenntnisnachweis ist nur für den Betrieb von Flugmodellen im Sport- und Freizeitbereich gültig. Für den gewerblichen Betrieb gelten andere Voraussetzungen.“


Quelle: DMFV (Hyperlink) - Stand: 29. September 2017


…benötigten Kenntnisnachweis:

letzte Aktualisierung dieses Beitrags: 04.02.2018

„Kennzeichnungspflicht für Flugmodelle: Flugmodelle ab einer Startmasse von 250 Gramm unterliegen ab dem 01. Oktober 2017 der Kennzeichnungspflicht. Sie erfordert, dass der Eigentümer eines Flugmodells an sichtbarer Stelle seinen Namen und seine Anschrift in dauerhafter und feuerfester Beschriftung an dem Modell anbringen muss.“


Quelle: DMFV (Hyperlink) - Stand: 29. September 2017

…Kennzeichnungspflicht

Detailliertere Informationen zur/zum…

Hier findest du eine Übersicht, Herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, welche die wichtigsten Neuregelungen bezüglich des Einsatzes von Drohnen (Multikoptern) ab dem 01. Oktober zusammenfasst:





Quelle: DFS (Hyperlink) - Stand: 01. März 2017

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